Tätigkeiten

Strafverteidigung / Individualverteidigung

Adressat strafrechtlicher Regelungen ist in erster Linie die einzelne natürliche Person. Die Individualverteidigung stellt daher einen Schwerpunkt unseres Arbeitsalltags dar.
Wir verteidigen die von einem Strafverfahren Betroffenen in jedem Verfahrensstadium persönlich engagiert, kompetent und schnell, geräuschlos und effektiv sowie gleichermaßen kommunikativ und diskret.

Unternehmensvertretung / Unternehmensverteidigung

Ein Unternehmensstrafrecht im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Jedoch führen insbesondere die §§ 30, 130 OWiG zu teils existenzbedrohenden Risiken im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Um diese zu vermeiden bzw. zu minimieren, erarbeiten wir praxistaugliche Lösungen für Unternehmen, die sich an deren speziellen Bedürfnissen orientieren. Jedes Unternehmen soll das Maßnahmepaket erhalten, das es benötigt – nicht das, für das die meisten Stunden geschrieben werden können. Handlungs- und Kostentransparenz sind für uns selbstverständlich.

Präventivberatung

Die Absicherung unternehmerischer Entscheidungen durch Einholung externen Rechtsrats ist aus haftungsrechtlichen Gründen nötig. Dabei versuchen wir die unternehmerischen Ziele des Mandanten und die haftungsrechtlichen Bedürfnisse des Mandanten mit den gesetzlichen Vorgaben bestmöglich in Einklang zu bringen. Wir geben fundierte und klare Antworten. Erforderlichenfalls zeigen wir auch Alternativen auf.

Compliance

Die systematische Prävention vor Fehlverhalten mittels Richtlinien, Schulungen und Überwachung gehört inzwischen zu den üblichen Anforderungen, die an eine verantwortliche Unternehmensleitung gestellt werden. Dies gilt erst recht im Fall von Ermittlungsmaßnahmen durch Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden wegen Gesetzesverstößen, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden.

Zunehmend entwickelt der Gesetzgeber generell zu beachtende Pflichten zur Einführung von Compliance-Programmen, deren Einhaltung nachzuweisen ist. Diese Anforderungen, wie bspw. aus dem Außenwirtschaftsgesetz, treffen auch den Mittelstand. Ein mittelständisches Unternehmen muss die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen aber auch dann nachweisen können, wenn etwa große Unternehmen von ihren mittelständischen Geschäftspartnern ein Compliance-Management fordern.

Bei der Gestaltung von Compliance-Programmen sind stets die spezifischen rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Compliance-Programme sollen rechtmäßiges unternehmerisches Handeln unterstützen und absichern, dieses aber nicht behindern. Aufgrund unserer besonderen Erfahrungen sind wir in der Lage, die hieraus resultierenden Spannungen aufzulösen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.

Unser Tätigkeitsspektrum reicht von der Risikoanalyse über die Erarbeitung praktikabler Richtlinien und deren Implementierung bis hin zur Überprüfung ihrer Einhaltung sowie der Berichterstattung gegenüber Leitungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmen. Wir stehen auch als externe Compliance-Manager zur Verfügung und begleiten die Absicherung des operativen Geschäfts.

Tätigkeit als Ombudsfrau/Ombudsmann

Ombudspersonen bzw. Vertrauensanwälte sind aus den Compliance-Management-Systemen vieler Unternehmen heutzutage nicht mehr wegzudenken. Einige Unternehmen und Behörden bieten über das Internet oder das unternehmenseigene Intranet anonyme Hinweisgeberportale an. Im Unterschied zu vielen anonymisierten Meldesystemen kann eine Ombudsperson persönlich und außerhalb des Unternehmens mit dem Hinweisgeber kommunizieren.

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Public Compliance

Die Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen ist als Folge des Rechtsstaatsprinzips für den Bereich der Verwaltung an sich selbstverständlich. Nur selten aber wird diesen Erwartungen durch aktive Gestaltung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungshandelns entsprochen. Defizite haben für die Angehörigen der Kernverwaltung zwar weitaus gerin-gere haftungsrechtliche Folgen als für Verantwortliche privater Unternehmen. Allerdings treffen die Reputationsschäden die staatlichen Institutionen in besonderer Weise.

Ganz besondere Risikolagen bestehen vor diesem Hintergrund für Unternehmen der öffentlichen Hand, bei denen zum einen die rechtsstaatlichen Anforderungen des öffentlichen Rechts und zum anderen die rechtsformbezogenen Anforderungen des privaten Rechts gelten.

Sowohl für die Kernverwaltung als auch für die privatrechtlich organisierte Verwaltung können wir Compliance-Systeme sachgerecht erarbeiten, einführen und begleiten.

Criminal Due Diligence

Der Erwerb von Unternehmen birgt neben wirtschaftlichen Risiken stets ein haftungsrechtliches Risiko. Das Ziel einer Criminal Due Diligence ist es, das Zielunternehmen auch im Hinblick auf die Einhaltung von Compliance zu hinterfragen und die Erwerbsentscheidung sachgerecht vorzubereiten. Insoweit bringen wir unsere besonderen Erfahrungen immer wieder in M&A-Teams ein.

Vergaberechtliche Selbstreinigung

Öffentliche Aufträge dürfen nach dem Vergaberecht nur an zuverlässige und rechtmäßig handelnde Unternehmen vergeben werden. Im Fall von Gesetzesverstößen droht der Ausschluss von Vergabeverfahren. Zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit sind Maßnahmen der Selbstreinigung durchzuführen. Nähere Auskunft dazu erhalten Sie auf der Seite www.vergabesperre.de. Wir unterstützen Sie bei der Durchführung der Maßnahmen zur Selbstreinigung umfassend. 

Selbstanzeigen

Das Steuer(straf)recht bietet ein im Strafrecht einzigartiges Instrument, mit dem sich eine Person, deren Steuerhinterziehung bereits vollendet und deren Erfolg schon eingetreten ist, wieder strafbefreiend von dieser Tat distanzieren kann: Die sogenannte „Selbstanzeige“. Damit eine solche wirksam, d.h. tatsächlich strafbefreiend abgegeben wird, müssen diverse Vorschriften eingehalten bzw. Bedingungen erfüllt sein.

Wir verfügen über langjährige und vielfältige Erfahrung in diesem Bereich und kooperieren überdies mit Steuerrechtlern, die ihre materiellrechtliche Expertise in das Projekt Selbstanzeige einbringen können.

Strafanzeige

Ihre Rechte wurden oder werden verletzt, aber keiner unternimmt etwas dagegen? Sie kämpfen um Ihre zivilrechtlichen Ansprüche, die unzweifelhaft bestehen, die Sie aber nicht beweisen können?
Unter Umständen kann es in diesen oder ähnlichen Situationen hilfreich sein, die Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige über kriminelles Verhalten in Ihrer Umgebung zu informieren und auf diese Weise die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Neben der persönlichen Befriedigung darüber, dass die Gerechtigkeit wiederhergestellt wird, kann Ihnen ein solches Verfahren auch Beweise für Zivilprozesse an die Hand geben: Für die Staatsanwaltschaft gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass sie alle Beweise ermitteln muss, die für den Angeschuldigten bzw. den Beschuldigten belastend und entlastend sind. Im Rahmen einer Akteneinsicht, die wir für Sie durchführen, erhalten Sie Zugang zu diesen Beweismitteln.

Zeugenbeistand

Erst durch das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 wurde mit § 68b StPO das Recht des Zeugen, sich eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, in die Strafprozessordnung mit aufgenommen. Dem gewählten Anwalt ist heute grundsätzlich die Anwesenheit bei der Vernehmung des Zeugen gestattet.

Wir geben unseren Mandanten die Sicherheit, die sie in einer Zeugenbefragung benötigen, indem wir die Befragungssituation mit ihnen vorher durchspielen und sie auf die zu erwartende Situation bei den Ermittlungsbehörden oder im Gerichtssaal vorbereiten. Dazu gehört neben der Belehrung über die Rechte und Pflichten auch der Hinweis auf mögliche Fallstricke und Befragungstechniken der anderen Parteien.
Das dient letztlich allen Verfahrensbeteiligten: Nur ein ruhiger und sicherer Zeuge ist auch ein guter Zeuge!

Bereits vor der Normierung in der StPO hatte das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit der Zulassung eines Zeugenbeistands erkannt (BVerfGE 38,105, 117):

„Nicht jeder Zeuge ist imstande, das, was er als sein Wissen ausdrücken will, auch zutreffend zum Ausdruck zu bringen. Bei [...] Zeugen kann der Rechtsbeistand aus seiner häufig besseren Kenntnis des Wissens des Zeugen dazu beitragen, Aussagefehler des Zeugen und Mißverständnisse der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden. Er kann dem Zeugen nicht nur zu seinem Recht verhelfen, sein Wissen zur Sache im Zusammenhang vorzutragen, sondern ihn auch darin unterstützen, Angriffe abzuwehren, die mit seinem Anspruch auf angemessene Behandlung und Ehrenschutz unvereinbar sind, und nicht erforderlichen Fragen nach entehrenden Tatsachen (§ 68 a StPO) sowie unzulässigen, ungeeigneten und nicht zur Sache gehörenden Fragen (§ 241 Abs. 2 StPO) auszuweichen. Aus ihrer Beantwortung können sich für den Zeugen auch außerhalb der Grenzen eines Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechts Weiterungen ergeben, wie beispielsweise die Abgabe von Werturteilen oder die Gefahr von Ermittlungen und Verfahren wegen Falschaussage und Meineides. Mit Hilfe seines Rechtsbeistandes kann der Zeuge ferner leichter Einfluß auf die Protokollierung seiner Aussage nehmen, deren Wiedergabe durch den Vernehmenden oder den Protokollführer erfahrungsgemäß mißglücken kann.“

Durchsuchungsbeistand

Durchsuchungen können sowohl Verdächtige einer Straftat als auch Zeugen treffen. Die Situation einer Durchsuchung ist für Unternehmen wie Private und sogar für Kanzleien meist überraschend und ungewohnt. Die Betroffenen bedürfen daher professioneller Unterstützung. Wir sichern die Rechte unserer Mandanten durch kritische Begleitung der Ermittlungsmaßnahmen vor Ort sowie durch effiziente Kommunikation mit den ermittelnden Beamten. Auf diese Weise entspannen wir zudem die Situation und sorgen gerade bei einer längeren Durchsuchung im Unternehmen für einen geregelten weiteren Betriebsablauf.

Zur Vorbereitung des Ernstfalles, in dem wir mit unserem Notfallservice zur Verfügung stehen, bieten wir maßgeschneiderte Schulungen an.

Strafrechtliche Gutachten

Wie die meisten rechtlichen Regelungen sind auch strafrechtliche Normen abstrakt. Die Fülle an Lebenssachverhalten, durch die Straftatbestände verwirklicht werden können, ist enorm. Auf diese Weise kommt es täglich zu neuen Situationen, die es rechtlich erstmalig zu bewerten gilt bzw. für deren bisherige Bewertung sich keinerlei Anhaltspunkte finden.

Wir kennen diese Situation und beantworten Ihnen Ihre individuellen Fragen konkret, belastbar und eindeutig – je nach Frage und Verwendungszweck – mit einem kurzen Aktenvermerk oder einem ausführlichen Gutachten.